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EU: Beitrittsvertrag

 
Der am 16.4.2003 in Athen von Vertretern der 15 EU-Staaten sowie Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakischen Republik, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns unterzeichnete Beitrittsvertrag umfasst im Wesentlichen den Vertrag über den Beitritt dieser zehn Staaten zur EU, die Akte, in der die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die EU begründenden Verträge festgelegt sind, einschließlich die der Akte beigefügten Anhänge und Protokolle sowie 44 Erklärungen (insg. fast 4900 Seiten). Der Vertrag muss von allen 25 Staaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Er tritt am 1.5.2004 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Haben jedoch nicht alle künftigen EU-Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. Vorgesehen sind für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten insb. folgende Bestimmungen:

▸ Mit dem Tag des EU-Beitritts müssen die neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand (aquis communautaire) vollständig übernehmen und umsetzen; zeitlich befristete Übergangsbestimmungen, die es auch bei früheren EU-Erweiterungen gab, betreffen v.a. die Bereiche Landwirtschaft, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Kapitalverkehr und Umwelt. Die Beitrittsländer werden nur schrittweise in das System der Direktzahlungen an die Landwirte einbezogen: 2004 erhalten sie 25% der in den bisherigen EU-Staaten gewährten Direktzahlungen; dieser Anteil steigt stufenweise bis 2013 auf 100%. Die neuen Mitgliedstaaten dürfen jedoch in begrenztem Umfang die EU-Einkommensbeihilfen durch Umschichtungen von EU-Mitteln für ländliche Entwicklung und durch nationale Mittel aufstocken. Die volle Freizügigkeit für die Arbeitnehmer aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern kann bis zu sieben Jahren nach dem Beitritt ausgesetzt werden. Deutschland und Österreich können zusätzlich nationale Maßnahmen ergreifen, um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf ihren Arbeitsmärkten zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen ergeben könnten (u.a. Baugewerbe sowie Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln). Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern können den Erwerb von Zweitwohnsitzen ab dem Beitritt fünf Jahre lang beschränken (Malta dauerhaft); Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn können den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ab dem Beitritt sieben (Polen: zwölf) Jahre lang begrenzen. Slowenien kann im Zusammenhang mit dem Immobilienmarkt eine allg. Schutzklausel für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren ab dem Tag des Beitritts in Anspruch nehmen. Die Übergangsfristen im Bereich Umwelt, die allen neuen EU-Staaten eingeräumt werden, sind für Polen am längsten; sie enden erst Ende 2017.

▸ Während der ersten drei Jahre nach der EU-Erweiterung können alle EU-Staaten eine allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die neuen Mitgliedstaaten zwei spezifische Schutzklauseln, betreffend das Funktionieren des Binnenmarkts bzw. den Bereich Justiz und Inneres, in Anspruch nehmen.

▸ Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder damit zusammenhängenden Rechtsakte sind ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.

▸ Die von der Gemeinschaft mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für die neuen Mitgliedstaaten bindend.

Institutionelle Bestimmungen: Ab Beginn der Wahlperiode 2004–2009 wird die Zahl der in jedem EU-Staat gewählten EP-Abgeordneten neu festgelegt. Als Übergangsregelung für die Zeit zwischen EU-Beitritt und Beginn der Wahlperiode 2004–2009 entsenden die neuen Mitgliedstaaten insg. 162 Abgeordnete in das EP, die von den Parlamenten dieser Staaten bestimmt werden. – Ab 1.11.2004 werden die Stimmen der Mitglieder des Rats neu gewichtet: Ein Beschluss, der mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, kommt mit einer Mindestzahl von 232 der 321 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder (bei Beschlüssen, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind) bzw. die Zustimmung von mind. zwei Dritteln der Mitglieder (in den anderen Fällen, d.h. Teile des ersten Pfeilers der EU sowie zweiter und dritter Pfeiler) umfassen. Ein Mitglied des Rats kann beantragen, dass geprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mind. 62% der EU-Bevölkerung repräsentieren; sollte dies nicht der Fall sein, kommt der Beschluss nicht zustande. Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der EU bei, so wird durch Beschluss des Rats die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit durch eine strikt lineare, arithmetische Interpolation festgesetzt, bei der auf einen Wert zwischen 71% für den Rat mit 300 Stimmen und dem Niveau von 72,27% für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten auf- bzw. abgerundet wird. Für den Zeitraum bis zum 31.10.2004 gilt eine Übergangsregelung. – Ab dem Tag des Beitritts ist jeder neue Mitgliedstaat in der Kommission durch einen Staatsangehörigen vertreten; sie werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Kommission endet am 31.10.2004. Am 1.11. nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat zusammensetzt, ihre Arbeit auf; deren Amtszeit endet am 31.10.2009. – EuGH und Rechnungshof bestehen aus je 25 Mitgliedern (einer je Mitgliedstaat); der EuGH wird durch die Ernennung von zehn Richtern mit verkürzter Amtszeit (bis 6.10.2006 bzw. 6.10.2009) ergänzt, der Rechnungshof durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren. EWSA und AdR, deren Mitgliederzahl neu festgesetzt wird, werden jeweils durch 95 Mitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten ergänzt; deren Amtszeit endet zur selben Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Finanz- und Haushaltsbestimmungen: Die neuen EU-Staaten beteiligen sich ab dem Beitritt an der Finanzierung des EU-Haushalts. Die Obergrenze für die mit der Erweiterung der EU um zehn neue Staaten verbundenen Mittel für Verpflichtungen betragen für den Zeitraum 1.5.2004 bis Ende 2006 insg. 40,9 Mrd. € in Preisen von 1999. Größter Posten sind die Mittel für strukturpolitische Maßnahmen (21,7 Mrd. €). Die neuen Mitgliedstaaten erhalten vorübergehende Finanzhilfen, um ihre Verwaltungskapazität zur Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrecht zu entwickeln und zu stärken (Übergangsmaßnahme Aufbau der Institutionen), für die Stilllegung der Kernkraftwerke Ignalina (Litauen) und Bohunice V1 (Slowakische Republik) sowie für die Finanzierung von Maßnahmen an den neuen EU-Außengrenzen in Mittel- und Osteuropa (Schengen-Fazilität). Zur Verbesserung der Haushaltsposition erhalten alle zehn neuen EU-Staaten monatliche Zahlungen aus einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität. Darin enthalten sind Strukturfondsmittel für Polen (1 Mrd. €) und die Tschechische Republik (100 Mio. €), die umgewidmet wurden; das verschafft diesen beiden Staaten unmittelbar zusätzliche Liquidität, denn die Auszahlung von Strukturfondsmitteln ist an konkrete Projekte gebunden, die zudem aus dem nationalen Haushalt kofinanziert werden müssen. Um zu verhindern, dass einer der neuen Mitgliedstaaten bis Ende 2006 finanziell schlechter gestellt wird als 2003, als er EU-Vorbeitrittshilfen erhielt, aber keine Beiträge an den EU-Haushalt leisten musste, erhalten Malta, Slowenien, die Tschechische Republik und Zypern einen vorübergehenden Haushaltsausgleich.

▸ Zu den zwölf Vertragssprachen und den elf Amts- und Arbeitssprachen kommen neun neue hinzu: Estnisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch.
 
 

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