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Kyoto-Protokoll und Emissionsrechtehandel
 

Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt seit dem 1. Januar 2005 eine einheitliche Regelung für den Handel mit Emissionszertifikaten. Zunächst beginnt eine Pilotphase; ab 2008 soll das Emissionshandelssystem dann weltweit eingeführt werden. Ermöglicht wurde dies durch das Kyoto-Protokoll von 1997, das am 16. Februar 2005 in Kraft getreten ist.

Kyoto-Protokoll
Das Protokoll von Kyoto wurde von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UN) von 1992 auf ihrer dritten Konferenz im Dezember 1997 in der gleichnamigen japanischen Stadt verabschiedet. Zur Konkretisierung ihrer Verpflichtungen zum Schutz des globalen Klimas einigten sich die Industriestaaten darin erstmals auf eine überprüfbare Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen, und zwar um insgesamt 5,2 Prozent bis 2012. Unter die Regelung fallen die Emissionen von Kohlendioxid (CO2 ), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) (Bezugsjahr 1990) sowie von teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (H-FKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) (Bezugsjahr 1995). Kohlendioxid entsteht beim Verbrennen fossiler Energieträger wie Kohle, Öl und Erdgas.

Über die konkrete Ausgestaltung der flexiblen Mechanismen (Joint Implementation - JI) des Kyoto-Protokolls wurde erst in den Nachfolgekonferenzen (1998-2001) Konsens erzielt. Dazu gehört die Möglichkeit für Industriestaaten, ihre Wälder als Kohlenstoffspeicher (CO2 -Senken) anrechnen zu lassen - und zwar bis zu 3,5 Prozentpunkte ihrer Reduktionsverpflichtung. Außerdem kann ein Land seine Verpflichtungen auch erfüllen, indem es von anderen Ländern, die ihr Soll übererfüllen, Emissionszertifikate erwirbt (Emissionshandel). Schließlich können sich Industriestaaten im Rahmen des Clean Development Mechanism (CDM) Investitionen in klimafreundliche Technologien in Entwicklungsländern auf ihr Reduktionsziel anrechnen lassen; die Kernkraft wurde von dieser Regelung ausgenommen.

Voraussetzung für das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005 war, dass es von mindestens 55 Unterzeichnerstaaten ratifiziert wird, die zugleich für mindestens 55 Prozent der Treibhausgasemissionen aus den Industriestaaten (Bezugsjahr 1990) verantwortlich sind. Nach der Ratifizierung durch Russland am 16. November 2004 war dies der Fall.

Die USA, die fast ein Viertel aller Treibhausgase weltweit verursachen und die ihren Schadstoffausstoß laut Kyoto-Protokoll um sieben Prozent senken müssten, hatten sich im März 2001 aus der Vereinbarung zurückgezogen und dies mit den schädlichen Auswirkungen auf die US-Wirtschaft begründet. Seither akzeptieren die USA keine verbindlichen Emissionsobergrenzen und haben ihren Ausstoß an Treibhausgasen sogar noch erhöht. Auch Australien verweigert die Ratifizierung des Abkommens. Schwellenländer mit starkem Wirtschaftswachstum wie Indien und China, die schon bald die USA als Emittent Nummer eins überholt haben werden, konnten in Kyoto nicht in die Reduktionsverpflichtungen einbezogen werden. Bei der Fortschreibung des Protokolls für die Zeit nach 2012 sollen deshalb auch Schwellenländer zur Verringerung ihrer CO2 -Produktion verpflichtet werden.

Emissionsrechtehandel in der EU
Die EU hat sich im Kyoto-Protokoll verpflichtet, ihre Emissionen während der Jahre 2008 bis 2012 um acht Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 zu verringern. Um diese Zielsetzung zu erreichen, haben sich die EU-Mitgliedstaaten zu nationalen Klimaschutzzielen verpflichtet. Deutschland hat zugesagt, die Treibhausgasemissionen im gleichen Zeitraum um 21 Prozent (bezogen auf 1990) zu reduzieren. In dieser ersten Phase geht es um eine Verringerung des CO2 -Ausstoßes in der industriellen Produktion.

Die Emissionshandelsrichtlinie der EU wurde am 2. Juli 2003 durch das Europäische Parlament verabschiedet und trat am 25. Oktober 2003 in Kraft. Die Richtlinie legt fest, welche Anlagen am Emissionshandel beteiligt sind: Es sind vor allem die Energiewirtschaft (Kraftwerke) und energieintensive Produktionsanlagen der Industrie, auf die insgesamt fast die Hälfte des CO2 -Ausstoßes in der EU entfällt. Dieser Teil der Wirtschaft kann mit Berechtigungen zum CO2 -Ausstoß handeln.

Die Emissionszertifikate werden von den Mitgliedstaaten an die Anlagenbetreiber verteilt. Sie beziehen sich auf mehrjährige Verpflichtungsperioden (1. Periode: 2005-07, 2. Periode: 2008-2012, danach jeweils Fünf-Jahres-Zeiträume). Die Erstzuteilung erfolgt kostenlos und orientiert sich am durchschnittlichen Anlagenausstoß der Jahre 2000-2002. Diese Menge wird dann in späteren Verpflichtungsperioden verknappt. Liegt ein Unternehmen unterhalb der zulässigen Emissionsgrenze, muss es sich zusätzliche Zertifikate beschaffen. Betriebe, die z.B. durch Modernisierung unterhalb der Grenze liegen, können ihre Zertifikate europaweit verkaufen und damit zusätzliche Einnahmen erzielen. Jedes Unternehmen kann entscheiden, ob es günstiger ist, Anlagen zu modernisieren oder Verschmutzungsrechte hinzuzukaufen. Der eigentliche Handel mit Emissionsrechten (Kassa-Handel auf elektronischen Plattformen und an Börsen) beginnt am 1. März 2005, der Preis für die Zertifikate wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt.

In Deutschland wurde den 1860 vom Rechtehandel betroffenen Unternehmen von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zunächst kostenlos eine jeweils feste Anzahl von Gratiszertifikaten zugeteilt, die sie zur Emission von CO2 berechtigen. Bis zum 31. März des Folgejahres muss ein zertifizierter Bericht über den Ausstoß im Vorjahr bei der Behörde eingereicht werden. Aus diesem Bericht geht die Differenz zwischen verfügbaren und tatsächlich benötigten Emissionsrechten hervor. Hat ein Unternehmen weniger CO2 ausgestoßen als es an Berechtigungen hält, kann es die Überschüsse entweder in das nächste Jahr übertragen (Banking, ausgenommen von 2007 nach 2008) oder auf dem Markt verkaufen. Hat ein Unternehmen mehr CO2 ausgestoßen als es an Berechtigungen hält, ist es verpflichtet, die Lücke zu schließen und die entsprechende Menge an Berechtigungen auf dem Markt zu kaufen, so dass die jährliche Emissionsbilanz ausgeglichen ist. Falls dieser Ausgleich nicht bis zum 30. April nach dem jeweiligen Berichtsjahr erfolgt, werden Strafzahlungen in Höhe von 40 EUR/t CO2 fällig. Nach EU-Vorgaben dürfen deutsche Unternehmen in den kommenden drei Jahren insgesamt 1485 Millionen Tonnen CO2 (495 Millionen Tonnen pro Jahr) ausstoßen.

Links:

Klimarahmenkonvention (UNFCCC): www.unfccc.int

Kyoto-Protokoll: http://unfccc.int/resource/docs/convkp/kpger.pdf

Sekretariat des UNFCCC: www.runiceurope.org/german/deutschland/unfccc.htm


Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): www.dehst.de

Europäische Union (EU): www.europa.eu.int

 

   
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