Der Fischer Weltalmanach
nachrichtenthemenstaatenbiografienkulturpreisearchiv




Staaten

buchausgabe
cd-rom
links
kontakt
impressum


fischerverlage.de
 


 
14.12.07
Europäische Union: Charta der Grundrechte und Reformvertrag unterzeichnet
 
Mit der Unterzeichnung des Reformvertrags (»Vertrag von Lissabon«) durch die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) am 13. Dezember 2007 in der portugiesischen Hauptstadt Lissabon hat die EU das Ende einer jahrelangen Reformdiskussion besiegelt. Nach der Zielsetzung der Mitgliedstaaten soll der Vertrag, der durch alle 27 Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss (ein Referendum ist derzeit nur in Irland vorgesehen), am 1. Januar 2009 in Kraft treten – einige Monate vor den Wahlen zum Europäischen Parlament (EP). Dann bekäme auch die »Charta der Grundrechte« Rechtsgültigkeit, die am 12. Dezember 2007 im EP in Straßburg verkündet wurde. Der Reformvertrag ersetzt den Verfassungsvertrag, dessen Entwurf 2005 bei Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden gescheitert war.


Charta der Grundrechte

Die »Charta der Grundrechte der Europäischen Union«, die am 12. Dezember 2007 im Europäischen Parlament (EP) in Straßburg verkündet und durch den amtierenden portugiesischen EU-Ratspräsidenten José Sócrates, den EU-Kommissionspräsidenten José Manuel Barroso und den EP-Präsidenten Hans-Gert Pöttering unterzeichnet wurde, war bereits auf dem EU-Gipfel von Nizza am 7. Dezember 2000 proklamiert worden. Sie wurde jedoch nicht rechtsverbindlich, da sie damals Teil II des am 29. Oktober 2004 unterzeichneten
Vertrags über eine Verfassung für Europa bildete, der aufgrund der Ablehnung durch Referenden in Frankreich und den Niederlanden nicht in Kraft treten konnte. Das soll nun durch den EU-Reformvertrag (»Vertrag von Lissabon«) anders werden: Die Charta wird zwar nicht Teil des Reformvertrags sein, aber durch einen Querverweis für alle Staaten, ausgenommen Großbritannien und Polen, die die Charta nicht anerkennen, Rechtsverbindlichkeit erhalten. Die Charta wird somit erst mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsgültig.

Die 54 Artikel der Charta, unterteilt in sieben Kapitel (Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, Justizielle Rechte und Allgemeine Bestimmungen), fassen klassische bürgerliche und politische Rechte, die sich an der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie an den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten orientieren, zusammen, wobei neueren Entwicklungen Rechnung getragen wird (z.B. Schutz personenbezogener Daten, Verbot eugenischer Praktiken und Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen), enthalten die bereits in den Gemeinschaftsverträgen niedergelegten Rechte der Unionsbürger und schreiben wirtschaftliche und soziale Rechte, die sich aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie gemeinschaftlichem Sekundärrecht herleiten, fest. Die Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der EU unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, für die Mitgliedstaaten jedoch nur bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht. Nationale Gesetzgebung im engeren Sinn soll dadurch nicht angefochten werden können. Wenn sich aber jemand durch EU-Recht – Verordnungen, Richtlinien oder deren Umsetzung in nationale Gesetzgebung – beeinträchtigt fühlt, kann er auf Einhaltung der Grundrechte vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) klagen.


Reformvertrag

Nachdem der am 29. Oktober 2004 unterzeichnete
Vertrag über eine Verfassung für Europa bei Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden im Mai bzw. Juni 2005 gescheitert war, einigten sich die Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Staaten am 23. Juni 2007 unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft, einen Reformvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge auszuarbeiten, damit die erweiterte EU handlungsfähiger und demokratischer sowie die Kohärenz ihres auswärtigen Handelns erhöht werden können. Der nach sehr schwierigen Verhandlungen – Großbritannien und Polen hatten die Aushandlung des Reformvertrags durch zahlreiche Sonderwünsche erheblich erschwert – von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten schließlich am 18. Oktober 2007 in Lissabon erzielte Kompromiss zur Reform der EU beinhaltet Zugeständnisse an mehrere Mitgliedstaaten. Erhalten bleiben jedoch wesentliche Neuerungen des gescheiterten Vertrags über eine Verfassung für Europa.

In den Reformvertrag (»Vertrag von Lissabon«) wurden die meisten der im Verfassungsvertrag vorgesehenen institutionellen Reformen und Änderungen in den Politikbereichen übernommen. Unter den 27 Mitgliedstaaten nicht umstritten waren u.a.: Die EU erhält eine einheitliche Rechtspersönlichkeit. Deutlich ausgeweitet werden die Politikbereiche, auf die das Mitentscheidungsverfahren (Rat und Europäisches Parlament/EP sind bei der Gesetzgebung gleichberechtigt) angewendet wird und in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann. Einstimmigkeit im Rat ist weiterhin erforderlich unter anderem in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), steuerliche Vorschriften, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, Familienrecht sowie Teilbereiche von Sozialpolitik und Umwelt. Der Europäische Rat (ER), das Gremium der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten, erhält einen ständigen Präsidenten. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre (einmalige Wiederwahl zulässig); bisher wechselt der Vorsitz alle sechs Monate. Den Vorsitz im Rat (ausgenommen »Auswärtige Angelegenheiten«) führen für eine Dauer von 18 Monaten die Vertreter einer Gruppe von drei Mitgliedstaaten. Die Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (EU-Kommission) wird von 2014 an auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten verringert. Der Präsident der Kommission wird vom EP gewählt. Die Bereiche Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen werden dem normalen Gesetzgebungsverfahren unterstellt. Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit werden weitgehend in die Gemeinschaftsmethode bei einstimmiger Beschlussfassung im Rat überführt.

Der künftige Reformvertrag unterscheidet sich vor allem in folgenden Punkten vom Verfassungsvertrag: Das Konzept des Verfassungsvertrags, alle bestehenden Verträge durch einen einheitlichen Text zu ersetzen, wurde aufgegeben. Mit dem Reformvertrag werden die beiden wichtigsten Verträge der EU – der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) – nicht ersetzt, sondern lediglich abgeändert. Letzterer wird in »Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union« umbenannt. Der Begriff Verfassung wird nicht mehr verwendet. Die Bezeichnungen Gesetz und Rahmengesetz werden aufgegeben, Symbole der EU wie Flagge, Hymne und Leitspruch nicht mehr erwähnt.

Wegen britischer Bedenken gegen einen EU-Außenminister wird das Amt eines »Hohen Vertreters der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik« neu geschaffen. Wie im Verfassungsvertrag vorgesehen, vereint dieser die derzeitigen Funktionen des Hohen Vertreters für die GASP und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissars. Er ist einer der stellvertretenden Kommissionspräsidenten und zugleich Vorsitzender des Rats »Auswärtige Angelegenheiten«. Die Bestimmungen des EU-Vertrags lassen die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für ihre Außen- und Sicherheitspolitik unberührt.

Die Beschlussfassung mit doppelter Mehrheit bei Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit wird als Zugeständnis an Polen erst zum 1. November 2014 (wegen Übergangsbestimmungen de facto erst zum 1. April 2017) eingeführt. Dann gilt als qualifizierte Mehrheit im Rat eine Mehrheit von mindestens 55 Prozent der Mitglieder des Rats, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen. In Streitfällen können sich Staaten noch bis 2017 auf den seit 1. Februar 2003 geltenden Vertrag von Nizza berufen und den Aufschub einer unliebsamen Entscheidung fordern. Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rats erforderlich. Das komplizierte Verfahren, bei Abstimmungen im Rat die Stimmen der Mitgliedstaaten zu gewichten, bleibt also vorerst erhalten. Dieses System berücksichtigt die Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten nicht proportional: Polen (38 Millionen Einwohner) und Spanien (44 Millionen) haben mit je 27 Stimmen im Rat nur zwei Stimmen weniger als die deutlich bevölkerungsreicheren EU-Staaten Deutschland (82 Millionen), Frankreich (63 Millionen), Großbritannien (60 Millionen) und Italien (59 Millionen), die je 29 Stimmen haben.

Wie von Großbritannien gefordert, wird in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, polizeiliche Zusammenarbeit und Sozialpolitik den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, sich an EU-Beschlüssen nicht zu beteiligen. Bei bestimmten Themen können mindestens neun Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit begründen.

Bei den Zielen der EU wird auf Forderung des
französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy der »freie und unverfälschte Wettbewerb« nicht mehr genannt. Stattdessen wird in einem den Verträgen beigefügten Protokoll darauf verwiesen, dass zum Binnenmarkt ein System gehört, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, und die EU erforderlichenfalls nach den Wettbewerbsbestimmungen tätig wird, die an verschiedenen Stellen der Verträge festgeschrieben sind.

Das EP hat künftig einschließlich des Parlamentspräsidenten 751 (bisher 785) Abgeordnete (die Zahl der deutschen Abgeordneten sinkt von 99 auf 96). Auf Wunsch mehrerer Mitgliedstaaten wurde die Rolle der nationalen Parlamente, vor allem bei der Subsidiaritätsprüfung, weiter gestärkt (Anhörungsfrist von sechs auf acht Wochen verlängert; ein EU-Rechtsakt kann weiterhin nur mit Zustimmung von Kommission bzw. Rat und EP verhindert werden) und die Abgrenzung der Zuständigkeiten von EU und Mitgliedstaaten noch klarer abgegrenzt. (MvB)
   
zurück  

| themen | staaten | biografien | kulturpreise | archiv
| buchausgabe | cd-rom | links | kontakt | impressum |