Gegen den Widerstand von CDU/CSU und FDP beschloss der Bundestag am 10.11. das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (in Kraft 1.8.2001). Mit ihm wurde das neue Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (EL) eingeführt, das gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht, eine Bindung mit eheähnlichen Rechten und Pflichten einzugehen. Dazu zählen u.a. die Wahl eines gemeinsamen Namens, Unterhaltspflichten, ein eingeschränktes Sorgerecht für Kinder sowie erb- und miet- und versicherungsrechtliche Ansprüche. Die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen reichten Mitte Juni eine Verfassungsklage gegen das Gesetz ein, das ihrer Ansicht nach die im Grundgesetz verankerte Höherrangigkeit von Ehe und Familie aufhebe. Zugleich lehnten sie es ab, Ausführungsbestimmungen, die Ländersache sind, zum Gesetz zu erlassen. Den von Bayern und Sachsen beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Gesetz am 1.8. nicht in Kraft treten zu lassen, lehnte das Bundesverfassungsgericht am 18.7. ab.
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