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EU: Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

 
Instrumente und Verfahrensweise: Die Mitgliedstaaten unterrichten und konsultieren einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren (intergouvernementale Zusammenarbeit) und begr�nden eine Zusammenarbeit zwischen ihren zust�ndigen Verwaltungsstellen. Der Rat kann auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig gemeinsame Standpunkte, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird, Rahmenbeschl�sse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Beschl�sse f�r jeden anderen Zweck annehmen und �bereinkommen ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt. Beschl�sse zur Durchf�hrung von �bereinkommen k�nnen mit qualifizierter Mehrheit aus mindestens zehn Staaten angenommen werden. Das EP hat keine direkten Befugnisse.
 
 
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