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Europarat: Gerichtsbarkeit

FWA 99, Spalte 881

Als zwischenstaatliche Gerichtsbarkeit fungierten bis 31. 10. 1998

- die Europ�ische Menschenrechtskommission, * 1953 (Konstituierung 7 / 1955) gem�� der am 4. 11. 1950 unterzeichneten Europ�ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), als erste Instanz, die �ber Beschwerden wegen Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbindlich und ohne den Zwang der Einstimmigkeit entschied.

- der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR), * 1959; seine Urteile haben v�lkerrechtliche Wirkung, d.h., sie verpflichten den belangten Staat, bei festgestellten Konventionsverletzungen Abhilfe zu schaffen; das kann u.a. durch Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Entsch�digung erfolgen (individuelle Beschwerdef�hrer konnten den EGMR seit 1990 direkt befassen). Seit dem 1. 11. 1998 sind beide Instanzen zu einem einheitlichen Gerichtshof zusammengelegt, der den Zugang zum Gericht erleichtert und damit die Dauer der Verfahren von durchschnittlich f�nf auf etwa drei Jahre verk�rzen kann.

Im Rahmen des Europarats (ER) entstanden bisher 165 Konventionen und Vertragswerke �ber Menschenrechte, Umweltschutz, Datenschutz, ausl�ndische Arbeitnehmer, Bildungsabschl�sse, sprachliche und ethnische Minderheiten, Raumordnung und Medienpolitik. Die bekannteste ist die Europ�ische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. 11. 1950 (seit 3. 9. 1953 in Kraft). Ihre Unterzeichnung ist Vorbedingung f�r die Mitgliedschaft im ER. Alle 40 Mitgliedstaaten haben die Konvention ratifiziert (zuletzt Ru�land am 5. 5. 1998), aber nicht alle Vertragsstaaten haben sich der obligatorischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die wichtigsten der durch die EMRK garantierten Rechte sind das Recht des Menschen auf Leben; das Verbot von Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit; das Recht auf Freiheit und Sicherheit; Rechte des Angeklagten; Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; freie Meinungs�u�erung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Recht auf Eheschlie�ung und Familiengr�ndung, auf Eigentum und Bildung, auf Abhaltung freier und geheimer Wahlen und auf Freiz�gigkeit (einschl. des Rechts, das eigene Land zu verlassen); Verbot der Ausweisung eigener Staatsangeh�riger (�Recht auf Heimat�) und der Kollektivausweisung von Ausl�ndern. Die in der Konvention festgeschriebenen Rechte und Freiheiten m�ssen �ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse und Hautfarbe, der Sprache und Religion� gew�hrleistet werden. Die EMRK wurde durch Zusatzprotokolle erweitert, u.a. durch das 6. von 1983 �ber die Abschaffung der Todesstrafe (bisher 28 Vertragsstaaten).

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.