FWA 2000, Sp. 983f.
International Criminal Court
deutsche Abkürzung: IStGH
Sitz in Den Haag (Niederlande) vorgesehen
Internet: http://www.un.org/icc
Gründung: Auf einer internationalen Konferenz in Rom vom 15.6.-17.7. 1998, an der rund 5000 Delegierte aus 161 Staaten teilnahmen, stimmten am 17.7. 1998 die Vertreter von 120 Staaten (darunter Deutschland) für das Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), die von sieben Staaten (Ägypten, VR China, Indien, Israel, Katar, Türkei, USA) dagegen; es gab 21 Enthaltungen. Das Statut tritt 60 Tage nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde beim UN-Generalsekretär in New York in Kraft.
Ziele
Aufgaben: Strafrechtliche Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (worunter auch »ethnische Säuberungen« und Entrechtung von Minderheiten fallen), Kriegsverbrechen und Verbrechen des Angriffskriegs; das betrifft auch interne Konflikte.
Das Vertragswerk definiert die einzelnen Verbrechen, regelt die Zuständigkeit des Gerichtshofs, den Gerichtsaufbau, das Strafverfahren, die Strafvollstreckung und die strafrechtliche Zusammenarbeit. Das Strafverfahren sieht eine Rechtsmittelinstanz vor. Der ICC ergänzt die nationalen Strafverfolgungsinstanzen, ersetzt sie aber nicht.
Arbeitsweise: Der ICC erhält automatische Gerichtsbarkeit für die vier Kernverbrechen, allerdings mit einigen Ausnahmen. Das Gericht kann sich eines Falles annehmen, wenn er vom UN-Sicherheitsrat überwiesen worden ist oder wenn das Land, in dem das Verbrechen stattgefunden hat, oder das Land, dessen Staatsangehöriger verdächtigt wird, seine Jurisdiktion anerkannt hat. Der Ankläger arbeitet unabhängig; er kann von sich aus Ermittlungen aufnehmen, ist dabei aber der steten Kontrolle einer Ermittlungskammer des ICC unterworfen. Der UN-Sicherheitsrat hat das Recht, Ermittlungen für zunächst zwölf Monate zu blockieren und kann diese Entscheidung nach zwölf Monaten erneuern. Für Kriegsverbrechen gilt eine Übergangsphase von sieben Jahren, in denen sich jeder Vertragsstaat weigern kann, die Zuständigkeit des ICC für sich und seine Bürger anzuerkennen (Opting out). Verbrechen des Angriffskriegs sollen erst dann in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, wenn eine Überprüfungskonferenz sieben Jahre nach Inkrafttreten der Statuten Näheres dazu festgelegt hat (auf der Konferenz in Rom konnten sich die Delegierten nicht auf eine Definition des Begriffs Angriffskrieg einigen). Die Höchststrafe, die das Gericht verhängen kann, beträgt 30 Jahre, in besonders schweren Fällen lebenslänglich.
Organe
Hauptorgane: Der ICC mit 18 von der Staatenkonferenz für neun Jahre gewählten Richtern (neun Frauen und neun Männer) wird sich aus dem Büro des Anklägers, einer Ermittlungskammer, einer Verfahrens- und einer Berufungskammer zusammensetzen. Die Versammlung der Vertragsstaaten wird über das Gericht wachen.
Problematik: Da die Zuständigkeit des ICC nur gegeben ist, wenn der Tatort- oder der Täterstaat Vertragspartei ist oder die Zuständigkeit ad hoc anerkennt, würde der Großteil der heute vorherrschenden innerstaatlichen Konflikte nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fallen; denn der Tatortstaat ist in diesen Fällen regelmäßig der Täterstaat, und dieser wird sich bei Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts davor hüten, dem Statut beizutreten. Die Vertragsstaaten wollen auf einer ersten Überprüfungskonferenz - sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts - über eine Zuständigkeitserweiterung beraten.
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