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ICC Internationaler Strafgerichtshof

FWA 2000, Sp. 983f.

International Criminal Court

deutsche Abk�rzung: IStGH

Sitz in Den Haag (Niederlande) vorgesehen

Internet: http://www.un.org/icc

Gr�ndung: Auf einer internationalen Konferenz in Rom vom 15.6.-17.7. 1998, an der rund 5000 Delegierte aus 161 Staaten teilnahmen, stimmten am 17.7. 1998 die Vertreter von 120 Staaten (darunter Deutschland) f�r das Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), die von sieben Staaten (�gypten, VR China, Indien, Israel, Katar, T�rkei, USA) dagegen; es gab 21 Enthaltungen. Das Statut tritt 60 Tage nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde beim UN-Generalsekret�r in New York in Kraft.

Ziele

Aufgaben: Strafrechtliche Verfolgung von V�lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (worunter auch �ethnische S�uberungen� und Entrechtung von Minderheiten fallen), Kriegsverbrechen und Verbrechen des Angriffskriegs; das betrifft auch interne Konflikte.

Das Vertragswerk definiert die einzelnen Verbrechen, regelt die Zust�ndigkeit des Gerichtshofs, den Gerichtsaufbau, das Strafverfahren, die Strafvollstreckung und die strafrechtliche Zusammenarbeit. Das Strafverfahren sieht eine Rechtsmittelinstanz vor. Der ICC erg�nzt die nationalen Strafverfolgungsinstanzen, ersetzt sie aber nicht.

Arbeitsweise: Der ICC erh�lt automatische Gerichtsbarkeit f�r die vier Kernverbrechen, allerdings mit einigen Ausnahmen. Das Gericht kann sich eines Falles annehmen, wenn er vom UN-Sicherheitsrat �berwiesen worden ist oder wenn das Land, in dem das Verbrechen stattgefunden hat, oder das Land, dessen Staatsangeh�riger verd�chtigt wird, seine Jurisdiktion anerkannt hat. Der Ankl�ger arbeitet unabh�ngig; er kann von sich aus Ermittlungen aufnehmen, ist dabei aber der steten Kontrolle einer Ermittlungskammer des ICC unterworfen. Der UN-Sicherheitsrat hat das Recht, Ermittlungen f�r zun�chst zw�lf Monate zu blockieren und kann diese Entscheidung nach zw�lf Monaten erneuern. F�r Kriegsverbrechen gilt eine �bergangsphase von sieben Jahren, in denen sich jeder Vertragsstaat weigern kann, die Zust�ndigkeit des ICC f�r sich und seine B�rger anzuerkennen (Opting out). Verbrechen des Angriffskriegs sollen erst dann in die Zust�ndigkeit des Gerichts fallen, wenn eine �berpr�fungskonferenz sieben Jahre nach Inkrafttreten der Statuten N�heres dazu festgelegt hat (auf der Konferenz in Rom konnten sich die Delegierten nicht auf eine Definition des Begriffs Angriffskrieg einigen). Die H�chststrafe, die das Gericht verh�ngen kann, betr�gt 30 Jahre, in besonders schweren F�llen lebensl�nglich.

Organe

Hauptorgane: Der ICC mit 18 von der Staatenkonferenz f�r neun Jahre gew�hlten Richtern (neun Frauen und neun M�nner) wird sich aus dem B�ro des Ankl�gers, einer Ermittlungskammer, einer Verfahrens- und einer Berufungskammer zusammensetzen. Die Versammlung der Vertragsstaaten wird �ber das Gericht wachen.

Problematik: Da die Zust�ndigkeit des ICC nur gegeben ist, wenn der Tatort- oder der T�terstaat Vertragspartei ist oder die Zust�ndigkeit ad hoc anerkennt, w�rde der Gro�teil der heute vorherrschenden innerstaatlichen Konflikte nicht in die Zust�ndigkeit des Gerichts fallen; denn der Tatortstaat ist in diesen F�llen regelm��ig der T�terstaat, und dieser wird sich bei Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts davor h�ten, dem Statut beizutreten. Die Vertragsstaaten wollen auf einer ersten �berpr�fungskonferenz - sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts - �ber eine Zust�ndigkeitserweiterung beraten.

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.