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Europäische Union: EG-AKP-Abkommen von Lom�


FWA 2000 Spalte 1052

EG-AKP-Abkommen von Lom�: Das erste Assoziierungsabkommen mit Entwicklungsländern wurde am 20.7. 1963 in Jaunde (Kamerun) mit 17 unabhängigen afrikanischen Staaten geschlossen. Seit 1975, nach dem Beitritt Großbritanniens, bestehen Abkommen zwischen EWG (jetzt EG) und bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP-Staaten). Das am 15.12. 1989 mit 69 Staaten unterzeichnete und am 1.9. 1991 in Kraft getretene Lom�-IV-Abkommen, das erstmals eine Laufzeit von zehn Jahren hat, verankert nicht nur besondere Beziehungen in Handel, Kultur, sozialem Bereich und Entwicklungshilfe, sondern fordert von den Unterzeichnerstaaten auch die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze. Die Revision des Abkommens (Halbzeitüberprüfung) führte 1995 zur stärkeren Hervorhebung politischer Themen (Demokratisierung, Rechtstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Ausweitung des politischen Dialogs), Priorität der Entwicklung von Handel und Wettbewerbsfähigkeit und größerer Flexibilität bei der Mittelzuweisung. Das am 25.3. 1997 als 71. Staat in die Konvention von Lom� aufgenommene Südafrika erhält wegen seines fortgeschrittenen Entwicklungsstands keine Entwicklungshilfe.

Inhalt: Die EG gewährt für 99,5 % der AKP-Erzeugnisse freien Marktzugang ohne Gegenzugeständnisse. Zugleich werden die Erlöse der AKP-Staaten aus Rohstoffexporten z.T. durch Stabilisierungsprogramme geschützt. Das am 1.6. 1998 in Kraft getretene zweite Finanzprotokoll zu Lom� IV sieht für 1995-2000 EU-Finanzhilfen von 14,8 Mrd. ECU vor, darunter 12,1 Mrd. ECU Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), 1,7 Mrd. ECU EIB-Darlehen und 1 Mrd. ECU von der EIB verwaltetes Risikokapital aus den EEF-Mitteln.

 

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen übrigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2002 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2002.