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Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik (GASP)

FWA 2000, Sp. 1047ff.

Entstehung: Die Information und Konsultation der Mitgliedstaaten in au�enpolitischen Fragen im Rahmen der Europ�ischen Politischen Zusammenarbeit / EPZ (*1970, seit 1987 durch die EEA vertraglich geregelt) wurde durch den EU-Vertrag (1993) zu einer Gemeinsamen Au�en- und Sicherheitspolitik (GASP) fortentwickelt; deren Koh�renz, Effizienz und Transparenz werden durch den Vertrag von Amsterdam (1999) verbessert. Das zun�chst vereinbarte �Bem�hen� um eine gemeinsame Au�enpolitik wurde 1993 abgel�st vom verbindlichen �Beschlu߫, eine sich auf alle Bereiche der Au�en- und Sicherheitspolitik erstreckenden GASP zu verwirklichen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik geh�rt, die zu einer gemeinsamen Verteidigung f�hren k�nnte, falls der ER dies beschlie�t. Die sog. Petersberger Aufgaben (humanit�re Aufgaben und Rettungseins�tze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeins�tze bei der Krisenbew�ltigung einschl. friedensschaffender Ma�nahmen) sind im EU-Vertrag (1999) als GASP-Angelegenheiten festgeschrieben. Die Union f�rdert engere institutionelle Beziehungen zur Westeurop�ische Union (WEU) im Hinblick auf deren m�gliche Integration in die Union. - D�nemark mu� sich nicht an Beschl�ssen mit verteidigungspolitischem Bezug beteiligen. - Bisher ist die GASP nur in ersten Ans�tzen vorhanden; sie ersetzt keinesfalls die nationalen Au�enpolitiken.

Ziele (Art. 11 EU-Vertrag): Wahrung der gemeinsamen Werte, grundlegenden Interessen und Unabh�ngigkeit der Union; St�rkung der Sicherheit der Union; Wahrung des Friedens und St�rkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grunds�tzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der KSZE-Schlu�akte und den Zielen der Charta von Paris; F�rderung der internationalen Zusammenarbeit; Entwicklung und St�rkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Instrumente der GASP sind gemeinsame Strategie, gemeinsame Aktion und gemeinsamer Standpunkt. Die Beschlu�fassung erfolgt im Rahmen der Regierungszusammenarbeit. Der ER bestimmt die Grunds�tze und allgemeinen Leitlinien der GASP und beschlie�t (u.U. auf Empfehlung des Rats) einstimmig gemeinsame Strategien, die in Bereichen von wichtigem gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten von der Union durchzuf�hren sind; in diesen sind jeweils Zielsetzung, Dauer sowie die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben. Der Rat setzt die vom ER beschlossenen gemeinsamen Strategien um, v.a. durch die Annahme gemeinsamer Aktionen und gemeinsamer Standpunkte. Gemeinsame Aktionen betreffen Situationen, in denen eine operative Aktion der Union f�r notwendig erachtet wird; sie sind f�r die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. In gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union f�r eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt; die Mitgliedstaaten tragen daf�r Sorge, da� ihre nationale Politik mit diesen in Einklang steht. - Zu jeder au�en- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt. Beschl�sse zur GASP werden vom Rat grunds�tzlich einstimmig gefa�t. Ein Beschlu� kann aber auch bei Stimmenthaltung von Ratsmitgliedern zustande kommen, sofern die Enthaltungen nicht mehr als einem Drittel der gewogenen Stimmen im Rat entsprechen (konstruktive Stimmenthaltung). Ein Mitgliedstaat, der sich der Stimme enth�lt, ist zur Durchf�hrung des Beschlusses nicht verpflichtet, akzeptiert jedoch, da� dieser f�r die Union bindend ist. Bei Beschl�ssen, die auf einer gemeinsamen Strategie basieren, v.a. Annahme einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts sowie Beschl�sse zu deren Durchf�hrung, beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit (mindestens 62 der 87 gewogenen Stimmen aus mind. zehn Mitgliedstaaten); ausgenommen hiervon sind Beschl�sse mit milit�rischen oder verteidigungspolitischen Bez�gen. Falls ein Ratsmitglied aus wichtigen Gr�nden der nationalen Politik einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlu� abzulehnen beabsichtigt, erfolgt keine Abstimmung und die Angelegenheit kann zur einstimmigen Beschlu�fassung an den ER verwiesen werden. Der Vorsitz im Rat vertritt die Union in Angelegenheiten der GASP, ist f�r die Durchf�hrung der gefa�ten Beschl�sse verantwortlich und legt in bzw. auf internationalen Organisationen und Konferenzen den Standpunkt der Union dar. Er wird dabei unterst�tzt vom Generalsekret�r des Rats und Hohen Vertreter f�r die GASP, dem eine zu schaffende Strategie- und Fr�hwarneinheit untersteht, und ggf. von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz im Rat wahrnimmt. F�r besondere politische Fragen kann der Rat einen Sonderbeauftragten ernennen (am 2.7. 1999 wurde der bisherige deutsche Kanzleramtsminister Bodo Hombach zum EU-Sonderbeauftragten f�r das Amt des Koordinators f�r den Stabilit�tspakt f�r S�dosteuropa ernannt). Die Kompetenzen von Kommission (Initiativrecht zusammen mit den Mitgliedstaaten), EP (Konsultation und Unterrichtung) und E u GH sind im Rahmen der GASP eingeschr�nkt; diese Organe haben in der GASP eine relativ unbedeutende Rolle.

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.