Aktuell
Staaten
Buch
CD-ROM
Wissensquiz
Bücher Tauschbörse


Links


FAQ





Archivrubriken Staaten - Umwelt - Internationale Organisationen - Deutschland, �sterreich, Schweiz - Wirtschaft



Europ�ische Gemeinschaft (EG)

FWA 2000, Sp. 1045ff.

An die Stelle der bisherigen EWG tritt durch den EU-Vertrag (1993) die Europ�ische Gemeinschaft (EG) mit neuen bzw. erweiterten Kompetenzen.

Aufgabe der Gemeinschaft (Art. 2 EG-Vertrag) ist es, �in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Besch�ftigungsniveau und ein hohes Ma� an sozialem Schutz, die Gleichstellung von M�nnern und Frauen, ein best�ndiges, nichtinflation�res Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsf�higkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Ma� an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualit�t, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualit�t, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarit�t zwischen den Mitgliedstaaten zu f�rdern.�

Die Politiken der Gemeinschaft umfassen freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (Binnenmarkt), Landwirtschaft, Verkehr, Visa, Asyl, Einwanderung und andere den freien Personenverkehr betreffenden Politiken, gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung von Rechtsvorschriften, Wirtschaft- und W�hrungspolitik, Besch�ftigung, gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Transeurop�ische Netze (TEN), Industrie, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Koh�sion), Forschung und technologische Entwicklung, Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit.

Kompetenzen: Die EG besitzt Rechtspers�nlichkeit und eine eigene Rechtsordnung, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft unmittelbar Anwendung findet. Die Gemeinschaft kann in dem Ausma�, in dem die Mitgliedstaaten ihr im Rahmen der Vertr�ge Befugnisse zugewiesen haben, durch ihre supranationalen Organe mit exekutiven Befugnissen Recht setzen, das nicht nur f�r die Gemeinschaft und ihre Organe, sondern auch f�r die Mitgliedstaaten und deren nat�rliche und juristische Personen unmittelbar gilt. Der Grad der Kompetenz�bertragung h�ngt ab vom T�tigkeitgebiet: In einigen Bereichen wird eine �einheitliche Politik (Geld- und Wechselkurspolitik in den EU-Staaten, die den Euro als gemeinsame W�hrung eingef�hrt haben), auf anderen Gebieten eine �gemeinsame� Politik vereinbart (z.B. Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Handel); in weiteren Bereichen sind nur eine enge Koordinierung (z.B. Wirtschaftspolitik), �eine� Politik (z.B. Umwelt- und Sozialpolitik, Entwicklungszusammenarbeit), ein �Beitrag� (z.B. Gesundheits- und Verbraucherschutz, Bildung, Kultur), �Ma�nahmen� (z.B. freier Personenverkehr, Energie, Katastrophenschutz, Fremdenverkehr) oder die �F�rderung� (z.B. Koordinierung der Besch�ftigungspolitik, Forschung) unter Beachtung des Subsidiarit�tsprinzips vorgesehen. Die Erfordernisse des Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie das Ziel eines hohen Besch�ftigungsniveaus sind bei Festlegung und Durchf�hrung aller Gemeinschaftspolitiken zu ber�cksichtigen. Bei F�rderma�nahmen in den Bereichen Bildung, Kultur und Gesundheitswesen ist jedoch ausdr�cklich �jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten� ausgeschlossen.

Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Bereiche Kontrolle der EU-Au�engrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die bisher Teilbereiche des dritten Pfeilers der EU waren, werden durch den Vertrag von Amsterdam (1999) in den Gemeinschaftsrahmen (erster Pfeiler der EU) �berf�hrt. Der Schengen-Besitzstand (Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen) wird mit einem Protokoll zum Vertrag in den EU-Rahmen einbezogen; d.h. die Mitgliedstaaten, die die Schengen-�bereinkommen unterzeichnet haben, stellen ihre Zusammenarbeit beim Abbau der Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU. Die Vergemeinschaftung soll binnen f�nf Jahren erfolgen. W�hrend dieser �bergangszeit erl��t der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Anh�rung des EP Ma�nahmen zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen, Kontrolle der EU-Au�engrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Nach f�nf Jahren erh�lt die Kommission das alleinige Initiativrecht, und der Rat beschlie�t einstimmig die Teilbereiche, f�r die zum Mitentscheidungsverfahren �berzugehen ist und die Bestimmungen �ber die Zust�ndigkeit des E u GH anzupassen sind. - Die gemeinsame Visapolitik wurde bereits durch den EU-Vertrag (1993) eingef�hrt; der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des EP mit qualifizierter Mehrheit die dritten L�nder, deren Staatsangeh�rige beim �berschreiten der EU-Au�engrenzen im Besitz eines Visums sein m�ssen.

Unionsb�rgerschaft: Durch die mit dem EU-Vertrag (1993) eingef�hrte, die nationale Staatsb�rgerschaft erg�nzende Unionsb�rgerschaft erhalten die Staatsangeh�rigen der Mitgliedstaaten bestimmte Rechte: u.a. Recht auf Freiz�gigkeit und Aufenthalt in der EU, aktives und passives Wahlrecht am Wohnsitz bei Kommunalwahlen und EP-Wahlen, diplomatischen Schutz in Drittstaaten, Petitionsrecht beim EP und Recht auf Anh�rung durch den B�rgerbeauftragten.

Subsidiarit�t (Art. 5 EG-Vertrag): In Bereichen, die nicht in ihre ausschlie�liche Zust�ndigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nur t�tig, sofern und soweit die Ziele der Ma�nahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden k�nnen. Ein Protokoll zum Vertrag von Amsterdam pr�zisiert Bedingungen und Kriterien f�r die Anwendung der Grunds�tze der Subsidiarit�t und der Verh�ltnism��igkeit.

Amtssprachen: D�nisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Franz�sisch, Griechisch, Italienisch, Niederl�ndisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch. Zus�tzliche Vertragssprache: Irisch.

Zur�ck


 

Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.