Der Fischer Weltalmanach
nachrichtenthemenstaatenbiografienkulturpreisearchiv




Staaten

buchausgabe
cd-rom
links
kontakt
impressum


fischerverlage.de
 


 
21.12.07
Grenzkontrollen zu neuen EU-Staaten fallen
 
Die Innenminister der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben am 8. November 2007 bei einem Treffen in Brüssel einstimmig die Erweiterung des Schengen-Raums gebilligt: Damit fallen nach über einjähriger Verzögerung am 21. Dezember 2007 die Grenzkontrollen zu den neun der EU 2004 beigetretenen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Malta für PKW-, Zug- und Schiffsreisende, am 29. März 2008 (Flugplanwechsel) auch an den Flughäfen.

Das Schengener Abkommen gilt dann für 22 der 27 EU-Staaten – neben den neu hinzugekommenen Staaten sind dies Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien – sowie für die Nicht-EU-Staaten
Island und Norwegen. Für alle gilt zumindest theoretisch schrankenlose Reisefreiheit – Personalausweis oder Reisepass müssen aber weiterhin mitgeführt werden.

Die künftigen Mitglieder des Schengen-Raums mussten ihren Grenz- und Datenschutz sowie die Visa-Vergabe auf gemeinsame EU-Standards bringen. Obwohl in Einzelfällen noch Nacharbeiten nötig erschienen, hielten die EU-Innenminister nun die Voraussetzungen für die Grenzöffnung gegeben.


Schengener Übereinkommen

Durch die Schengener Übereinkommen (»Schengen I« und »Schengen II«) entfallen die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Anwenderstaaten; sie werden auf die Außengrenzen verlagert. Dies machte Ausgleichsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen erforderlich: Gemeinsame Regeln für die Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik, beim Schutz der Außengrenzen, bei Maßnahmen gegen die illegale Einwanderung, bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens bis hin zu einer teilweisen Harmonisierung des Strafrechts.

Das erste Schengener Übereinkommen – auch »Schengen I« genannt – wurde am 14. Juni 1985 im luxemburgischen Moselstädtchen Schengen durch ein Regierungsabkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet. Nach Schwierigkeiten bei der Umsetzung (»Sicherheitsdefizite«) wurde am 19. Juni 1990 das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) – auch »Schengen II« genannt – unterzeichnet, das zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt wurde – zunächst zwischen den fünf ursprünglichen Parteien des Abkommens sowie mit Spanien und Portugal. Italien und Österreich traten 1998, Griechenland 2000 sowie Dänemark, Finnland und Schweden 2001 bei.
Großbritannien und Irland traten nicht bei; beide Staaten wenden jedoch einzelne Schengen-Bestimmungen an, die nichts mit Grenzkontrolle zu tun haben – und zwar hinsichtlich der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen, der Drogenbekämpfung und dem Schengener Informationssystem/SIS). Norwegen und Island, die der EU nicht angehören, traten dem Schengen-Regelwerk 2001 als Anwenderstaaten bei: die beiden skandinavischen Staaten hatten gemeinsam mit Dänemark, Finnland und Schweden bereits 1954 den freien Grenzverkehr untereinander durch eine Passunion verwirklicht. Mit dem Beitritt der acht osteuropäischen Staaten und Maltas am 21. Dezember 2007 umfasst der Schengenraum 22 Staaten. Die EU-Staaten Zypern, Rumänien und Bulgarien kommen später dazu. Die Schweiz und Liechtenstein (das mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet) folgen frühestens im November 2008. Nicht explizit unterzeichnet wurde das SDÜ durch Andorra (keine Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Spanien und Frankreich) und San Marino (keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien).

Mit »Schengen I« wurden seit Anfang 1990 zunächst Erleichterungen bei der Abfertigung an den gemeinsamen Grenzen der Gründerstaaten verwirklicht (im PKW-Verkehr Beschränkung auf einfache Sichtkontrolle des im Schritttempo passierenden Fahrzeugs; im LKW-Verkehr Verzicht auf systematische Kontrolle von Fahrtenblatt und Beförderungsgenehmigung, der Maße und Gewichte). »Schengen II« schuf 1995 den freien Personen- und Warenverkehr und sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen für Sicherheitsdefizite vor: Die Kontrollen an den Außengrenzen der Anwenderstaaten werden verstärkt; die Einreise für Bürger aus Staaten, die nicht der EU angehören (so genannte Drittstaaten), wird durch gemeinsame Listen visumpflichtiger und visumfreier Staaten geregelt, Visa werden gegenseitig anerkannt und der Inhaber eines solchen einheitlichen Schengenvisums kann sich während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch drei Monate pro Halbjahr in den Anwenderstaaten aufhalten; Asylanträge werden vom Einreisestaat beurteilt und von den anderen Staaten anerkannt (das nationale Asylrecht bleibt aber bestehen); die polizeiliche Zusammenarbeit (auch bei der Verfolgung des grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandels) wird verstärkt; die Anwenderstaaten haben Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS), ein länderübergreifendes Fahndungssystem mit einem Zentralcomputer in Straßburg (Frankreich) mit schengenweiten Personen- und Sachdaten; Straftäter können über die Grenzen hinweg verfolgt werden (»Polizeiliche Nacheile«). Stichproben, u.a. an der deutsch-dänischen Grenze wegen der zollrechtlichen Sonderregelungen für Dänemark, sind immer noch möglich.

Durch ein Protokoll zum Vertrag von Amsterdam (1999) wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in den EU-Rahmen einbezogen; d.h. die Anwenderstaaten der Schengener Übereinkommen stellten ihre Zusammenarbeit beim Abbau der Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU. Die gemeinsame Visapolitik wurde bereits durch den EU-Vertrag (1993) eingeführt; der EU-Ministerrat bestimmt auf Vorschlag der EU-Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen. Das in der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) enthaltene Ziel der Freizügigkeit wurde damit verwirklicht, gleichzeitig eine demokratische parlamentarische Kontrolle gewährleistet und den Bürgern der Rückgriff auf Rechtsmittel (Europäischer Gerichtshof und/oder nationale Gerichte) ermöglicht, wenn ihre Rechte in Frage gestellt sind. (MvB)
   
zurück  

| themen | staaten | biografien | kulturpreise | archiv
| buchausgabe | cd-rom | links | kontakt | impressum |